Allgemeine Verkaufsbedingungen zum Produkt ACCENTA WORLD
§1 Allgemeines
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
zu diesen Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Angestellten
bzw. Repräsentanten oder Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die
über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen
und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
§2 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
uns.
(2) Fälle höherer Gewalt, die die Vertragspartner ganz oder teilweise
an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hindern, entbinden beide
Vertragspartner bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung
des Vertrages. Derjenige Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt
eingetreten ist, hat den anderen Vertragspartner unverzüglich hiervon
in Kenntnis zu setzen. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln,
ferner Streiks und Aussperrungen werden einem Fall höherer Gewalt
gleichgesetzt.
(3) Die Lieferung erfolgt als Selbstlieferung und ist hinsichtlich
der Leistungszeit freibleibend.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferbedingungen setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
§3 Gefahrübergang, Transport
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung
durch uns unser Lager verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden
unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
§4 Preise
(1) Soweit wir ausdrücklich schriftlich ein verbindliches Angebot
abgeben, halten wir uns an diese Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
(2) Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, ab Werk (EXW).
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
§5 Zahlung
(1) Wir berechnen die Ware grundsätzlich zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen,
daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
(3) Scheck akzeptieren wir nur bei vorheriger Vereinbarung. Schecks
werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Scheckeinlösung
maßgeblich.
(5) Sofern der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt,
ferner wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
sofort fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks entgegengenommen
haben. In diesem Falle sind wir darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Restlieferung von
der vollständigen Begleichung der Außenstände abhängig zu machen.
(6) Ist der Käufer mit der Zahlung im Verzug und zweimal vergeblich
gemahnt worden, haben wir das Recht, die Ware zu verwerten.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt,
wenn diese auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt worden
sind.
(8) Erstattungen bei Gutschriften/ Rücknahmen durch uns, werden mit
einer Frist von 90 Tagen ab Erstellungsdatum der Gutschrift an den
Käufer erstattet.
§6 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser
seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6
Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(2) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß sowie aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unseren Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für etwaige
Schadensersatzansprüche aus Verzug.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
berechtigt.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere Haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen,
ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme
unserer Versicherung beschränkt
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei rechtswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Verkaufssache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§8 Weitere Bestimmungen
(1) Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser vertraglichen
Vereinbarung ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung abzutreten.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für
alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. An
diesem ist auch der Gerichtsstand, mit der Maßgabe, daß wir auch am
Gerichtsstand des Bestellers Klage erheben können.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten
kommen. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte.
(4) Wir weisen gemäß §26 BDSG darauf hin, daß Kundendaten gespeichert
werden.
ACCENTA MUSIC GmbH, Hamburg 01.07.2009